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Sonstige artenschutzrechtliche Fachgutachten

Nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es u.a. verboten, wild lebenden Tieren der „besonders geschützten Arten“ nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Auch sonstige Beeinträchtigungen, z.B. während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- oder Wanderungszeiten unterliegen einem strengen Schutzregime.

Aus diesen Verbotstatbeständen, die nicht nur für Vögel und Fledermäuse, sondern für alle geschützten Arten gelten, ergibt sich die Notwendigkeit zur Durchführung artenschutzrechtlicher Prüfungen, sowohl in der Bauleitplanung, als auch bei Neubau-, Umbau- oder Abrissmaßnahmen außerhalb eines Bebauungsplanverfahrens.  Auch für den Bau einer Straße, ihre Verbreiterung, die Umgestaltung von Zu- und Abfahrten usw. bei der geschützte Tiere oder Pflanzen beeinträchtigt oder gar geschädigt werden können, sind entsprechende Fachgutachten in vielen Fällen unentbehrlich. Wir erstellen entsprechende Gutachten zu allen relevanten Tiergruppen und Pflanzenarten und beraten Sie im Hinblick auf mögliche Konsequenzen für das betreffende Planungsvorhaben.

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